Auszüge aus den Allgemeinen Lieferungsbedingungen (ALB)

  1. Allgemeines

a)  Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns (Verkäuferin) und dem Käufer, auch wenn wir abweichenden Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen.

b)  Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder der einzelvertrag- lichen Absprachen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertrags- partner werden eine rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.

2. Gefahrenübergang / Mengen- und Qualitätsfeststellung / Versand / Abnahme

a)  Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Auslieferungsplatz. Am Auslieferungsplatz geht die Gefahr auf den Käufer über.

b)  Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl durch Landtankvermessung, Leer- oder Vollverwiegung des Transportmittels/Behälters auf der Versandstelle mittels Durchlaufzahler oder mittels Messvorrichtung des Transportmittels festgestellt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle (z. B. Raffinerielager) festgestellten Daten.

c)  Fehlen besondere Vereinbarungen, können wir nach unserem Ermessen Beförderungsweg, -art und -transportmittel auswählen. Versicherungen schließen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers ab.

d)  Bei Annahme-/Abnahmeverzug können wir die rückständigen Mengen auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern und einschließlich aller Nebenkosten als geliefert in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Als Verzug gilt es auch, wenn der Käufer eine ordnungs- und fristgemaße Nominierung für einen Kalendertag innerhalb des Lieferzeitraumes unterlässt.

e)  Der Käufer hat vor einer Anlieferung die Kapazität seines Tanks zu ermitteln und die abzufül- lende Menge genau anzugeben. Er ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Überlaufschäden, die entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden oder weil das Fas- sungsvermögen oder die abzufüllende Menge vom Empfänger ungenau angegeben worden sind sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/oder Vermischung in einem vom Abnehmer gestellten Behälter (z. B. Tank, Tankwagen, Schiff) entstehen, werden nicht ersetzt. Von uns in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis der Ersatzpflicht dar.

3. Lieferbeeinträchtigungen

a)  Tritt eine Verzögerung der Lieferung durch von uns nicht verschuldete Umstände ein, insbeson- dere Umstände außerhalb unseres Einflussbereiches (wie z. B. nicht rechtzeitige Selbstbelie- ferung, Betriebs- und Verkehrsstörungen) sind wir berechtigt unter Ausschluss von Schaden- ersatzansprüchen des Käufers, die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden solche Störungen unverzüglich anzeigen.

Bei länger anhaltenden Störungen sind wir berechtigt, für die Dauer der Behinderung ein- schließlich angemessener Vor- und Anlaufzeit die Lieferungen – auch regional – zu beschrän- ken und die zur Verfügung stehenden Mengen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf alle Abnehmer zu verteilen. Hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen sind die Parteien von ihrer Abnahme-/Lieferverpflichtung befreit.

b)  Wird aufgrund einer Lieferungsverzögerung die Abnahme dem Käufer nachweislich unzumut- bar, kann er nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

c)  Ein vom Käufer oder von uns erklärter Rücktritt bezieht sich nicht auf erfolgte Teillieferungen.

d)  Ansprüche aus der Überschreitung von Lade- oder Löschzeiten stehen dem Käufer nur zu, wenn er diese unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Lieferung schriftlich gel- tend macht.

4. Transportmittel

a)  Soll die Beförderung in vom Käufer gestellten Transportmitteln oder Behältern erfolgen, sind diese fracht- und spesenfrei am Auslieferungsplatz in einwandfreiem und gesetzlich vorge- schriebenen Zustand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Wir sind nicht verpflichtet, diese auf Eignung, einwandfreien Zustand, Sauberkeit, Fassungsvermögen und anderes zu überprüfen. Das gleiche gilt bei Anlieferung durch uns für Lagerbehälter des Käufers bzw. der von ihm benannten Empfangsstelle.

b)  Für alle von uns dem Käufer zur Verfügung gestellten Transportmittel und Behälter haftet der Käufer auch ohne Verschulden während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung für Verlust und Beschädigung. Er stellt uns insofern von Ansprüchen Dritter frei.

c)  Der Käufer hat die Transportmittel und Behälter unverzüglich zu entleeren und sauber, in gutem Zustand fracht- und spesenfrei an die von der Verkäuferin angegebenen Anschrift zurückzusen- den. Eine Nutzung zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken ist nicht zulässig.

d)  Kesselwagen / Waggons stehen dem Käufer 24 Stunden kostenfrei zur Verfügung. Bei Über- schreiten dieser Frist wird dem Käufer pro Wagen und angefangenem Werktag der für eine tageweise Anmietung übliche Mietzins berechnet. Eine Gutschrift für zurückgesandte Ladungs- reste erfolgt nur in Höhe der 500 kg pro Transporteinheit übersteigenden Menge nach Abzug aller uns entstehenden Kosten.

Die Abfüllung aus Straßentankwagen / Lastkraftwagen ist für die erste Stunde – bei Bitumen für die ersten drei Stunden – kostenfrei. Für jede weitere angefangene Stunde wird eine tariflich Gebühr – ein achtel Tagessatz GNT, Tafel 1, 20 t Satz – berechnet. Beim Löschen von Binnen- schiffen steht dem Empfänger die Hälfte der tariflich festgesetzten Zeit (FTB) kostenfrei zur Verfügung. Beim Überschreiten dieser Fristen wird dem Käufer Überlegegeld berechnet.

e)  Für andere als die vorgenannten Transportmittel und Behälter ist auch ohne besonderer Verein- barung Miete in üblicher Höhe vom Tag der Befüllung bis zum Wiedereintreffen zu zahlen.

f)  Werden ausdrücklich mietfrei zur Verfügung gestellte Transportmittel und Behälter nicht recht- zeitig zurückgegeben, so hat der Käufer ab Verzug den üblichen Mietzins zu zahlen.

g)  Bestimmte Ankunftszeiten und Eingangstemperaturen der Ware können nicht garantiert wer- den. Den für die Entladung eventuell erforderlichen Dampf hat der Käufer auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

h)  Die Übernahme verpackter Ware durch den ersten Spediteur / Frachtführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung zum Zeitpunkt der Übergabe.

5. Preise / Preisanpassung

a)  Die angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, Altölausgleichsabgabe, Bevorratungsbeitrag, Zoll und dergleichen. Solche Abgaben hat der Käufer zusätzlich an uns zu zahlen.

b)  Werden Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben geändert oder neu eingeführt, so verändert sich der Kaufpreis vom Tag der Änderung / Einführung an entsprechend, auch wenn ein fester Preis vereinbart worden ist. Das gleiche gilt, wenn nachträglich mehr Kosten für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle und / oder für die Versorgung des Auslieferungs- platzes entstehen (z. B. Minderbeladungs-, Kleinwasser-, Eiszuschläge, Frachtkostenerhö- hung). Liegt den eingereichten Frachtkosten ein Mindestmengentarif zugrunde, so sind bei Nichterreichung der vereinbarten Menge hieraus resultierende Frachtdifferenzen vom Käufer zu tragen.

c)  Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu unserem am Versandtage geltenden Preis.

6. Zahlungen

a) Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin. Zahlungen sind so zu leisten, dass am Fälligkeitstermin Gutschrift auf einem unserer Konten erfolgt. Bei Überschrei- tung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank – bzw. 3% über LIBOR-Rate bei Rechnungen in US-Dollar – zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.

b) Bei Überschreitung des Zahlungstermines – auch aus anderen Geschäften – oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir – unbeschadet weiterge- hender Rechte – auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen zurückzutreten und die uns geschuldeten Beträge fällig zu stellen.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach voller Bezahlung sämtlicher vom Käufer und mit ihm verbundener Unternehmen geschuldeter Beträge (einschließlich künftig entste- hender Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftbedingungen) auf den Käufer über.

b) Wird im Wege der Tankumschreibung verkauft, so geht das Miteigentum des Verkäufers und sein Herausgabeanspruch gegenüber dem Lagerhalter, wie unter a) beschrieben, auf den Käu- fer über.

c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Ware.

d) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für uns mit kaufmännischer Sorgfalt zu ver- wahren.

e) Solange der Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen ihren Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemaß nachkommen, darf die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft werden. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Bruttorech- nungswertes unserer Vorbehaltsware. Erwirbt ein Dritter das Alleineigentum an der neuen Sa- che, so tritt schon jetzt der Käufer seine Ansprüche gegen den Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er und die mit ihm verbundenen Unternehmen ihren Verpflichtungen uns ge- genüber nachkommen und nicht in Vermögensverfall geraten. Der Käufer ist jedoch auf Verlan- gen verpflichtet, uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

f) Gelangt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, entfallt sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrundeliegt. Der Käu- fer hat sie auf unser Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises herauszugeben. Für diesen Fall gestattet er uns bereits jetzt, die entsprechende Ware aus seinem Lagerbehälter in unsere Transportmittel umzupumpen.

9. Beanstandungen / Gewährleistung

a)  Etwaige Beanstandungen der Lieferungen müssen uns gegenüber – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Lieferung, spätestens binnen 7 Tagen, schriftlich geltend gemacht werden.

Die Anerkennung von Qualitätsrügen setzt unter anderem voraus, dass uns eine Probe der Lie- ferung von mindestens 5 Litern zum Nachprüfen zur Verfügung gestellt wird.

Uns ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ordnungs-gemäßen Durchführung der Probenahme zu überzeugen.

b)  Der Käufer ist im Falle von Beanstandungen verpflichtet, Rückgriffsrechte gegen Dritte, wie z. B. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bundesbahn zu wahren und alle zur Geltendmachung und Aufrechthaltung von Ansprüchen erforderlichen Schritte einschließlich Beweissicherung in Abstimmung mit bzw. nach Weisung der Verkäuferin zu ergreifen, solange die Verkäuferin nicht die Geltendmachung der Rechte übernommen hat.

c)  Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften – un- ter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – nur Ersatzlieferung verlangen. Für diese haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ist eine Ersatzlie- ferung innerhalb angemessener Zeit nicht erfolgt, kann der Käufer nach seiner Wahl Kaufpreis- minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

d)  Eine Vereinbarung von Qualitätsmerkmalen, Mitteilung von Analysedaten oder eine Bezugnah- me auf DIN-Normen beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften der zu liefernden Ware im Sinne der §§ 463, 480 Absatz 2 BGB.

10. Haftung

a) Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf gro- ber Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

b) In jedem Fall ist die Haftung der Verkäuferin der Höhe nach auf dem Nettorechnungswert der einzelnen mangelhaften Lieferungen beschränkt.

c) Der Käufer haftet uns für die Einhaltung der von ihm und seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- und Mineralölsteuervorschriften.

Bringt der Käufer bei der Bestellung die von ihm gewünschte mineralölsteuerliche Behandlung der Ware nicht eindeutig zum Ausdruck, so erfolgt diese nach unserem Ermessen. Der Käufer haftet auch ohne Verschulden für die Mineralölsteuer und sonstige Abgaben, die wir als Folge bestimmungswidriger Verwendung der Ware bezahlen müssen.

d) Die verschuldensunabhängige Haftung für Personen- und Sachschaden nach dem Produkthaf- tungsgesetz bleibt durch die Absätze a) und b) unberührt.

11. Schlussbestimmungen

a) Für alle mit uns bestehenden Rechtsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesre- publik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des »Einheitlichen Gesetzes über den inter- nationalen Kauf beweglicher Sachen« und des »Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen« ist ausgeschlossen.

b) Nachrangig zu diesem Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten die Incoterms in ihrer je- weils neuesten Fassung.

c) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Gerichtsstand des Käufers oder der Verkäuferin.

Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nur zum Verheizen verwendet werden oder zum Antrieb von Gas- turbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) der gekoppelten Er- zeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder Wärmeerzeugung dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahr- zeugen zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach sich.

Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.